Wer hat Anspruch auf
eine Rehabilitation?
Der Antrag für eine ambulante kardiologische Rehabilitation kann von Ihrer Internistin/Ihrem Internisten, der entsprechenden Fachabteilung des Krankenhauses oder Ihrer Fachärztin/Ihrem Facharzt eingereicht werden. Ob er bewilligt wird, ist von verschiedenen Indikationen abhängig. Diese richten sich nach den Guidelines der Österreichischen Kardiologischen Gesellschaft (ÖKG)* und sind in II Klassen aufgeteilt. Im Falle einer Bewilligung werden die Behandlungskosten von Ihrer Pensionsversicherung übernommen.
Klasse I Indikationen
Absolute Indikationen:
- Zustand nach akutem Koronarsyndrom (STEMI)
- Zustand nach Bypassoperationen
- Zustand nach anderen Operationen am Herzen und an den großen Gefäßen
- Zustand nach Herz- oder Herz-Lungen-Transplantation
- Chronische Belastungsherzinsuffizienz (NYHA-Stadium II, III)
Klasse II Indikationen
- Zustand nach akutem Koronarsyndrom (NSTEMI)
- Zustand nach PCI
- Stabile koronare Herzkrankheit
- Pulmonale Hypertonie
- Periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) (Claudicatio intermittens)
- Prävention bei motivierbaren Hochrisikopatienten
- Zustand nach elektro-physiologische Intervention
- Zustand nach Implantation eines Herzschrittmachers oder eines Defibrillators
- Hämodynamisch stabile Arrhythmie, Zustand nach anhaltender Kammertachykardie oder nach Herzstillstand
Sie möchten mehr wissen?
Wir informieren Sie gerne über die individuellen Voraussetzungen zur Bewilligung Ihres REHA-Antrages.